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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 04.05.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

Schlagworte:

Steuerreform

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen zugestimmt. Mit dem Gesetz werden nach Auffassung der Bundesregierung die Reformen der Agenda 2010 flankiert und die erforderlichen, kurzfristig umsetzbaren steuerlichen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen sei – zusammen mit den übrigen Maßnahmen des 20-Punkte-Programms - ein wichtiger Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf nach einer Information des Bundesfinanzministeriums folgende Maßnahmen:

A) Entlastende Maßnahmen:

1. Tarifsenkung der Körperschaftsteuer

Im Zentrum des Gesetzentwurfs steht die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 19% ab dem Veranlagungszeitraum 2006.

Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes führt bei unverändertem Halbeinkünfteverfahren zudem zu einer Verringerung des bestehenden Belastungsabstands bei den ausgeschütteten Gewinnen zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personenunternehmen und Selbständigen andererseits.

2. Erhöhung des Anrechungsfaktors bei der Anrechung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Neben der Tarifentlastung für die Kapitalgesellschaften werden die bereits günstigen steuerlichen Rahmenbedingen für die Personenunternehmen, dazu zählt auch der größte Teil des Mittelstands, weiter verbessert, indem die Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 erhöht wird. Damit werden Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.

Nach derzeit geltendem Recht wird in pauschalierter Form für die von einem Gewerbetreibenden zu tragende Gewerbesteuerbelastung eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags gewährt. Nach der Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 42 vom Hundert zum 1. Januar 2005 ist eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gegenwärtig noch bis zu einem Hebesatz von 341 vom Hundert gewährleistet.

B) Finanzierende Maßnahmen

Die Tarifsenkung und die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer werden durch folgende Maßnahmen aufkommensneutral gegenfinanziert:

1. Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen

Die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle wird eingeschränkt. Bisher hatten Anleger die Möglichkeit, im Rahmen eines vorgefertigten Konzepts prognostizierte Verluste in der Anfangsphase der Investition sofort mit übrigen positiven Einkünften verrechnen zu können. Zukünftig werden sie diese Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen können.

Damit wird ein Anreiz für Anleger gesetzt, verstärkt auf wirtschaftliche zu mehr Rentabilität zu achten. Die Förderung volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparens wird beendet. Diese Maßnahme schränkt steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten ein, die insbesondere von Besserverdienenden genutzt werden, um ihre Steuerbelastung zu senken. Die Neuregelung trägt daher auch zu mehr Steuergerechtigkeit bei. Verluste aus einer auf den wirtschaftlichen Erfolg gerichteten unternehmerischen Betätigung sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds.

Von der Änderung nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds sowie Lebensversicherungsfonds, die in gebrauchte Lebensversicherungen investieren, da diese ihren Anlegern konzeptionell keinen Verlust zuweisen, sondern ihre Rendite aus nicht steuerbaren Erträgen erzielen.

Die vorgesehene Verlustabzugsbeschränkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen wird zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen auch auf Verluste aus selbständiger Arbeit, auf Verluste aus typisch stillen Gesellschaften, auf Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und auf Verluste bei den sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) ausgedehnt.

Durch klare Kriterien und Anwendungsregelungen ist sichergestellt, dass sich die Neuregelung ausschließlich auf Steuersparmodelle bezieht, während eine auf den wirtschaftlichen Erfolg gerichtete unternehmerische Betätigung unberührt bleibt.

Für die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen gilt für alle Einkunftsarten folgende Übergangsregelung:
Steuerpflichtige, die vor dem 5. Mai 2005 einem Steuerstundungsmodell beitreten, dessen Außenvertrieb bereits vor dem 18. März 2005 begonnen hat, genießen Vertrauensschutz.

2. Hälftige Berücksichtigung von Gewinnen aus der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden

Immobilien, die eigentlich für den Betrieb nicht mehr erforderlich sind, werden oft nur noch aus steuerlichen Gründen im Bestand des Unternehmens gehalten. Deshalb werden zukünftig die bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden realisierten Gewinne nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Für einen begrenzten Zeitraum von 3 Jahren wird damit ein Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um so freiverfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren. Die Maßnahme führt insbesondere zugunsten des Mittelstandes zu einer Stärkung der Liquidität und der Eigenkapitalquote. Gleichzeitig leistet sie einen Beitrag zur Sicherung der Haushaltseinnahmen.

Die hälftige Berücksichtigung von Gewinnen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Grund und Boden sowie das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung mehr als 10 Jahre dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens zugeordnet waren. Die Veräußerung muss nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2009 stattfinden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrags.

In den Fällen in denen die hälftige Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, steht auch nur ein entsprechend hälftiger Abzug der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen gegenüber.

3. Begrenzung des Verlustabzugs auf 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro

Verluste, die über einen Sockelbetrag von 1 Million Euro hinausgehen, dürfen künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Die Beibehaltung des Sockelbetrags stellt sicher, dass kleine und mittlere Unternehmen von dieser Regelung weiterhin nicht erfasst werden.

Nach geltendem Recht werden Verluste, die im Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen wurden und auch nicht in das vorhergehende Jahr zurückgetragen werden können, in den darauf folgenden Jahren vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (Verlustvortrag). Dabei werden die Verluste oberhalb eines Sockelbetrags in Höhe von 1 Mio. € (zusammenveranlagte Ehegatten 2 Mio. €) lediglich bis zu einer Höhe von 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen.

Die Änderung gilt entsprechend auch für Gewerbeverluste, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags ergeben haben.

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