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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 04.05.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Schlagworte:

Erbschaft, Schenkung, Steuerreform

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll nach dem Willen der Bundesregierung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation.

Hintergrund: Die steuerliche Erleichterung des Betriebsübergangs im Erbschafts- und Schenkungsfall ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen 20-Punkte-Programms zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum. Der Gesetzentwurf basiert, wie in den Gesprächen zum „Job-Gipfel“ am 17. März 2005 vereinbart, auf dem Vorschlag Bayerns (Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, in der Fassung der 2. Alternative).

Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer damit gänzlich. Die vorgeschlagene Regelung dient auch dazu, familiengeführte Unternehmen von den Unwägbarkeiten eines Mittelentzugs durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien, denen große Aktiengesellschaften und Konzerne mit Publikumsbeteiligungen nicht direkt ausgesetzt sind. Sie soll insoweit die Chancengleichheit mittelständischer Unternehmen gegenüber Großunternehmen verbessern.

Zur Vermeidung einer nicht gebotenen Entlastung von Unternehmern mit hoher wirtschaftlicher Potenz wird die volle Entlastung von der Steuer auf den Wert des begünstigten Vermögens bis zu 100 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt der Wert des auf den Nachfolger übergehenden begünstigten Vermögens diesen Betrag, kommen weiterhin die bisherigen erleichternden Regelungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegünstigung) §§ 13a und 19a ErbStG zur Anwendung.

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