Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2003 |
Aktenzeichen: | 15 K 2182/01 E |
Schlagzeile: |
Zum Umfang der Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
Schlagworte: |
Abfindung, Ankündigungseffekt, Außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung, Rückwirkung, Übergangsregelung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 54/05 (Abgabe; altes Aktenzeichen XI R 12/05) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 auf eine Abfindungszahlung, welche am 16.12.1998 vereinbart und erst am 30.03.1999 ausgezahlt wurde, verfassungsgemäß oder konnte der Steuerpflichtige auf die Fortgeltung des § 34 Abs. 1 EStG a.F. vertrauen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 2; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art 20
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2003 (15 K 2182/01 E)
Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).