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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2005
Aktenzeichen: IV 249/01

Schlagzeile:

Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem Einfrieren

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei tiefgefrorenem Rindfleisch, das vor seiner Abgabe an den Verbraucher angetaut und sodann ein weiteres Mal tiefgefroren wird, ist eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.

Hinweis: Siehe auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen IV 247/01.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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