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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2005
Aktenzeichen: 1 K 396/02

Schlagzeile:

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

Schlagworte:

Auslegung, Kürzung, Sonderausgabe, Steuerbescheid, Vorläufigkeitsvermerk, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 9/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Erstreckt sich der Vermerk, nach dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt wird, auch darauf, ob der Steuerpflichtige zum Sonderausgabenabzug mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist (einfachgesetzliche Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG) oder ist er inhaltlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit beschränkt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 165 Abs 1; EStG § 10 Abs 3; BGB § 133

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