Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2005 |
Aktenzeichen: | 12 K 283/01 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für Schadstoffgutachten als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
Schlagworte: |
Schadstoffgutachten, Schadstoffuntersuchung, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 2/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Sind die Aufwendungen für ein während der Vermietung einer Immobilie in Auftrag gegebenes (Kalenderjahr 1993) und bezahltes (Kalenderjahr 1994), präventiv eingeholtes Schadstoffgutachten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar (das Gebäudes stand nach der Beendigung des Mietverhältnisses am 31. 1. 1995 bis zur Veräußerung am 15. 1. 2000 leer) oder sind diese dem Grund und Boden zuzurechnen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2007, Aktenzeichen IX R 2/05 (durcherkannt).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.