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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: 8 K 4710/01 E

Schlagzeile:

Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten auch für das Jahr 1996 verfassungswidrig

Schlagworte:

Optionsrecht, Spekulation, Spekulationsgeschäft, Verfassungsmäßigkeit, Wertpapier

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Münster gelangt und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung verfassungswidrig und nichtig sind.

Hintergrund: Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. Daher sei die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02).

Das Finanzgericht Münster hat sich dieser Rechtsprechung für den Veranlagungszeitraum 1996 angeschlossen. Darüber hinaus hält er nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG auch die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein „Stillhalten“ gezahlt werden, für verfassungswidrig. Bei diesen Einkünften handele es sich (nach der für 1996 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes) zwar nicht um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, sondern um „sonstige Einkünfte aus Leistungen“. Auch im Hinblick auf diese Einkünfte liege jedoch das vom BVerfG gerügte Vollzugsdefizit vor.

Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/05 die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?
-- Normenkontrollverfahren --
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 22 Nr 2; GG Art 3

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