Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2005 |
Aktenzeichen: | I R 70/04 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 138/02 |
Schlagzeile: |
Vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Fahrtenbuch, Geldwerter Vorteil, Gesellschaftergeschäftsführer, Kraftfahrzeug, Pensionszusage, Privatnutzung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
Der zweite Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).