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Quelle:

AOK
Art des Dokuments: Information
Datum: 31.01.2005
Aktenzeichen: PRAXIS AKTUELL direkt 1/2005

Schlagzeile:

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei Direktversicherungen bis zum 30. Juni 2005

Schlagworte:

Direktversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ – oder kurz das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) – ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Es regelt im Wesentlichen den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Während der Erwerbsphase bleiben die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei. Dagegen unterliegen in der Auszahlungsphase die Altersbezüge unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge der Steuerpflicht. Die Neuregelungen haben auch unmittelbare Auswirkungen auf die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Direktversicherungen. Allerdings bieten sich Arbeitnehmern noch bis zum 30. Juni 2005 interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005

Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt, wenn sie
- pauschal versteuert werden und
- es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt oder
- aus Einmalzahlungen finanziert werden.

Wie bisher führt also die Finanzierung der Beiträge und Zuwendungen für eine Direktversicherung aus laufendem Arbeitsentgelt zur Beitragspflicht – und zwar auch dann, wenn die Beiträge nach § 40b Abs. 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden und den Betrag von 1 752 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zeitlich befristetes Wahlrecht

Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung, deren Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und deren Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht wird, haben aber ein Wahlrecht zwischen der Steuerfreiheit und der Lohnsteuerpauschalierung (§ 52 Abs. 52a Satz 2 EStG). Hierzu muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten. Bei Neueintritt in ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitgeberwechsel) kann der Verzicht auf die Steuerfreiheit bis zur ersten Beitragszahlung erklärt werden.

Wird die Erklärung abgegeben, gilt weiterhin die Pauschalbesteuerung der Beiträge für die Direktversicherung nach der alten Regelung. Wird die Erklärung nicht abgegeben, sind die Beiträge und Zuwendungen für die Direktversicherung steuerfrei und bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auch beitragsfrei (im Jahre 2005 = 2 496 EUR). In diesen Fällen entfällt also die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung – aber auch die Beschränkung, dass Aufwendungen für die Direktversicherung nur aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers oder aus Einmalzahlungen finanziert werden dürfen.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber schließt im Jahr 2004 zugunsten eines Arbeitnehmers eine Direktversicherung ab. Der Vertrag sieht ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Zahlung einer lebenslangen Rente vor. Im Jahr 2005 zahlt der Arbeitgeber 2 700 EUR an das Versicherungsunternehmen.

- Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, sind die Beiträge für die Direktversicherung begrenzt steuer- und beitragsfrei. Da dem Versicherungsvertrag eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusage zugrunde liegt, sind 2 496 EUR steuer- und beitragsfrei. Der übersteigende Betrag von 204 EUR ist individuell zu versteuern und unterliegt in dieser Höhe der Beitragspflicht.

- Entscheidet sich der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2005, die Beiträge pauschal besteuern zu lassen, unterliegen 1 752 EUR der pauschalen Lohnversteuerung mit 20 %. Der übersteigende Betrag von 948 EUR ist individuell zu versteuern und unterliegt in dieser Höhe der Beitragspflicht.

Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004

Ab dem 1. Januar 2005 werden die Beiträge und Zuwendungen für die Direktversicherung den Beiträgen des Arbeitgebers in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds gleichgestellt. Diese Beträge sind steuerfrei und bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass
- es sich um Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis handelt (Lohnsteuer wird nicht nach der Lohnsteuerklasse VI erhoben),
- eine kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut wird und
- die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt.

Bei neu abgeschlossenen Verträgen mit Kapitalleistung besteht somit keine steuerliche Förderung mehr. Die Beiträge, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in eine solche Direktversicherung eingezahlt werden, werden seit dem 1. Januar 2005 mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers versteuert.

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