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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.06.2003
Aktenzeichen: C-269/00

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für Privatwohnung im Firmengebäude (Seeling-Urteil)

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Käufer und Bauherren, die ein Eigenheim sowohl privat als auch – zu mehr als 10 Prozent – gewerblich oder freiberuflich nutzen, können die Umsatzsteuer für die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes voll als Vorsteuer abziehen, wenn sie das Gebäude voll dem Unternehmensvermögen zuordnen.

Wichtig: Für die Nutzung der Privaträume ist Umsatzsteuer zu zahlen. Die Höhe hängt von der Abschreibung der Herstellungskosten für die Privaträume ab. Dennoch eröffnen sich Steuerspar-Möglichkeiten. Das gilt vor allem dann, wenn nach das gemischt genutzte Eigenheim nach zehn Jahren wieder verkauft, vermietet oder voll ins Privatvermögen übernommen wird.

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