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Quelle:

Bundesministerium der Gesundheit
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 15.06.2005
Aktenzeichen: 122/2005

Schlagzeile:

Zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 Prozent für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Juli 2005

Schlagworte:

Beitragssatz, Gesetzliche Krankenversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ab dem 1. Juli 2005 wird von den Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9% erhoben. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung informiert in einer 16seitigen Pressemitteilung ausführlich über die Neuerung.

Hintergrund:
Zur Senkung der Lohnnebenkosten werden die Unternehmen bei den Beitragsleistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitragssatz fließen den Krankenkassen zu. Eine Verknüpfung mit einzelnen Leistungen besteht nicht.

Die Entlastung der Arbeitgeber über die Senkung der Lohnnebenkosten durch die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes beträgt im Ergebnis 0,45 %. Dies resultiert daraus, dass die Vorschrift des § 241a SGB V eine gleichzeitige Senkung der übrigen Beitragssätze der Krankenkassen per Gesetz um 0,9 Prozentpunkte vorsieht. Die Versicherten werden jedoch nicht zusätzlich in dieser Höhe belastet, da die Beitragssatzsenkung des allgemeinen Beitragssatzes (bzw. der übrigen Beitragssätze) je zur Hälfte dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugute kommen.

Unterm Strich bleibt für den Versicherten durch den Sonderbeitrag also eine Mehrbelastung von 0,45 Prozent. Gleichzeitig werden die Unternehmen um 0,45 Prozentpunkte entlastet.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Brutto-Einkommen von 2.000 Euro. Sie zahlt ab dem 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, also 18 Euro. Davon hat sie bisher die Hälfte gezahlt. Denn die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Gleichzeitig sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 % zu senken. Die Arbeitnehmerin trägt somit ab 1. Juli den hälftigen Anteil des Arbeitgebers und zahlt ab diesem Zeitpunkt 9 Euro monatlich mehr an ihre Krankenkasse.

Tipp: Die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes hat Auswirkungen auf alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Information enthält eine empfehlenwerte tabellarische Übersicht und verschiedene Beispielfälle mit Angaben über die Beitragsberechnung, die Auswirkungen der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes darauf und über die Be- und Entlastungswirkungen ab dem 1. Juli 2005.

Die Information des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung geht auch auf folgende Punkte ein:
- Beteiligung auch der Rentner
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Beitragszuschuss des Arbeitgebers
- Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers
- Hintergrundinformationen zusätzlicher Beitragssatz:
- - ursprüngliche Regelung Sonderbeitrag
- - ursprüngliche Regelung Zahnersatz
- Weiterführende Informationen
- Auswirkungen des zusätzlichen Beitragssatzes ab dem 1. Juli 2005 auf ausgewählte Personenkreise (tabellarische Übersicht)

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