Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Spitzenverbände der Krankenkassen
Art des Dokuments: Rundschreiben
Datum: 26.04.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.07.2005

Schlagworte:

Beitragssatz, Gesetzliche Krankenversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ab dem 1. Juli 2005 wird von den Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9% erhoben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben hierzu ein gemeinsames – 32 Seiten umfassendes – Rundschreiben zum zusätzlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung erarbeitet.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz hat der Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der Aufwendungen für Zahnersatz über einen einheitlichen, einkommensunabhängigen (Fest-)Beitrag wieder rückgängig gemacht und stattdessen ein Vorziehen des ab 2006 ohnehin vorgesehenen zusätzlichen Beitrags für Mitglieder, verbunden mit einer Anhebung dieses Zusatzbeitrags, beschlossen. Danach ist vom 01.07.2005 an von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag in Form eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben. Zeitgleich mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes sind die Krankenkassen von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Beitragssätze in demselben Umfang abzusenken.

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehört der zusätzliche Beitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der durch den Arbeitgeber zu berechnen, vom Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abzuführen ist.

Den auf den zusätzlichen Beitragssatz entfallenden Beitrag trägt allein der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist an der Tragung des zusätzlichen Beitrags nicht beteiligt. Das bedeutet im Ergebnis, dass - bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag durch Absenkung der übrigen Beitragssätze im Umfang des zusätzlichen Beitrags - die paritätische Beitragsaufbringung zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Personengruppe der Rentner.

Das Rundschreiben ist wie folgt gegliedert:
1 Gesetzliche Grundlagen
2 Allgemeines
3 Beiträge der Arbeitnehmer
3.1 Beitragsbemessungsgrundlage
3.2 Beitragsberechnung aus Arbeitsentgelt
3.3 Beitragsberechnung bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone
3.4 Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
3.5 Beitragstragung
3.6 Beitragszahlung, Beitragseinbehalt
3.7 Fälligkeit, Säumniszuschläge, Verjährung, Erstattung, Verrechnung und Aufrechnung
3.8 Beitragsnachweis
3.9 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenz
3.10 Bemessung der Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
3.11 Bemessung der Beitragszuschüsse für Bezieher von Vorruhestandsgeld
4 Beiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
5 Beiträge der Unternehmer und mitarbeitenden Angehörigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie der Bezieher von Ausgleichsgeld.
6 Beiträge der Künstler und Publizisten
7 Beiträge der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen sowie der Bezieher von Übergangsgeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld
8 Beiträge der Studenten und Praktikanten
9 Beiträge aus Renten
9.1 Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Mitgliedern in der allgemeinen Krankenversicherung
9.2 Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Mitgliedern in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
9.3 Bemessung der Beitragszuschüsse für Rentner
10 Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
11 Beiträge der freiwilligen Mitglieder und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V
12 Beiträge der Wehr- und Zivildienstleistenden

zur Suche nach Steuer-Urteilen