Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 58/03 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 10521/00 |
Schlagzeile: |
Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen
Schlagworte: |
Darlehen, Darlehenszinsen, Finanzierung, Schuldzinsen
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die - gesondert ausgewiesenen - Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.