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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.07.1989 |
| Aktenzeichen: | VI R 102/88 |
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Schlagzeile: |
Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten
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Schlagworte: |
Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Umzugskosten
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten.

