Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.1989 |
Aktenzeichen: | VI R 102/88 |
Schlagzeile: |
Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten
Schlagworte: |
Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Umzugskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten.