Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 3684/03 |
Schlagzeile: |
Zinszahlung im Rahmen einer Rentennachzahlung
Schlagworte: |
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitaleinkünfte, Nachteilsausgleich, pauschaler Nachteilsausgleich, Rentennachzahlung, Zinsen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 36/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2005):
Sind die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen ausbezahlten Zinsen nach § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch I als Entgelt für eine Kapitalüberlassung zu qualifizieren und damit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern oder liegt vielmehr ein pauschaler Nachteilsausgleich vor, der keiner Besteuerung unterliegt ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; SGB 1 § 44 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 9.5.2005 (1 K 3684/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2007, Aktenzeichen.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen.