Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2005 |
Aktenzeichen: | X R 39/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2003 |
Aktenzeichen: | 9 K 250/93 |
Schlagzeile: |
Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel
Schlagworte: |
Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Unbebautes Grundstück, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
In der Einschaltung von nahen Angehörigen in "eigene" Grundstücksgeschäfte des Steuerpflichtigen kann ein Miss¬brauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) liegen. Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel sind daher auch Grundstückgeschäfte zu berücksichtigen, bei denen Kindern "unterschrifts¬reif" erwirtschaftete Geschäftschancen überlassen werden, die von diesen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ohne zu¬sätzliches unternehmerisches Bewirken genutzt werden.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind.
2. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen.
3. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel.