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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2005
Aktenzeichen: VI R 37/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2004
Aktenzeichen: 18 K 879/03 E

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung umfasst bei einem Firmenwagen auch den Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Computer, Firmenwagen, Kommunikationsgerät, Navigationsgerät, PKW-Überlassung, Sachbezug, Sonderausstattung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der Ein-Prozent-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

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