Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | XI R 56/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.07.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 4237/02 |
Schlagzeile: |
Tarifvergünstigung bei Auflösung einer Ansparabschreibung anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Existenzgründer, Rumpfwirtschaftsjahr, Tarifbegünstigung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird ein Unternehmen vor Ablauf des zweiten Jahres nach Bildung einer Ansparrücklage veräußert oder aufgegeben, gehört der Rücklagenbetrag zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Hintergrund: Nach Auffassung des BFH besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung der Rücklage und der Veräußerung des Betriebs. Die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres war ausschließlich durch die Veräußerung veranlasst, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG. Ohne die Veräußerung hätte die Klägerin die Rücklage noch weiter fortführen und gegebenenfalls die Investition vornehmen können. Bei dieser Sachlage würde es dem Zweck der mit § 16 EStG verfolgten Begünstigung eines Veräußerungsgewinns nicht gerecht, den Auflösungsgewinn dem laufenden Gewinn zuzurechnen.
Einen Grundsatz des Inhalts, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten steuerfreien Rücklagen stets zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden müssten, gibt es nicht.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat das Urteil nicht amtlich veröffentlicht.