Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2004 |
Aktenzeichen: | X R 7/02 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.05.2001 |
Aktenzeichen: | IV 716/96 |
Schlagzeile: |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Vermietung einer Ferienwohnung
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Gewerbebetrieb, Rücklage, Sonderabschreibung, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Vermietung von Wohnungen geht in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Ein Gewerbebetrieb kann nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.
Dies ist der Fall, wenn neben dem Vermieten von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder wenn die Art der Leistungserbringung durch einen häufigen Mieterwechsel bedingt ist. Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist stets die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation. Eine gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung ist allerdings nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Rezeption der Wohnungsanlage nicht ständig besetzt ist.
Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.