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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2005
Aktenzeichen: II R 11/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2001
Aktenzeichen: 3 K 8565/97

Schlagzeile:

Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen

Schlagworte:

Betriebsveräußerung, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Verbleiben, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.

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