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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2005
Aktenzeichen: III R 68/03

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2003
Aktenzeichen: 5 K 5349/02

Schlagzeile:

Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, In-vitro-Fertilisation, Krankheit, Künstliche Befruchtung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hintergrund: Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können – soweit sie von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden – nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt mit der Folge, dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung abziehbar waren.

Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 3. März 2005 III R 68/03 sind die Kosten für die In-vitro-Fertilisation einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes dagegen dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Empfängnisunfähigkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation zum Zweck der Empfängnisverhütung beruht. Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall keine krankheitsbedingte Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.

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