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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2005
Aktenzeichen: 11 K 672/03

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch beim Empfang von Sozialhilfe

Schlagworte:

Abzweigung, Anrechnung, Einkommen, Kindergeld, Rückforderung, Sozialhilfe

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Der Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin erlischt nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB X nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausgezahlt wird und die Kindergeldkasse über die Abzweigung aber nicht entschieden hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 37/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2005):
Ist die Klägerin ohne förmliche Abzweigung hinsichtlich des Kindergeldes weiterhin Leistungsempfängerin? Hat sie sich demzufolge das an die Tochter ausgezahlte Kindergeld als vorrangiges sozialhilferechtliches Einkommen im Rahmen des § 76 Abs. 1 BSHG anrechnen zu lassen, so dass bei Nichtanrechnung ein Erstattungsanspruch der Sozialbehörde gegenüber der Kindergeldkasse nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstand und daher das Kindergeld zu Recht von der Klägerin zurückgefordert wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 37 Abs 2 S 1; EStG § 74 Abs 1; BSHG § 76 Abs 1; SGB 10 § 104 Abs 1 S 1; SGB 10 § 104 Abs 2; SGB 10 § 107
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 19.4.2005 (11 K 672/03)

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