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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Information
Datum: 08.07.2005
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Steuerentlastungen für Unternehmen beschlossen

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Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Körperschaftssteuer von 25 auf 19 Prozent zu senken. Außerdem billigte es einen Gesetzentwurf, der kleine und mittelständische Familienunternehmen bei der Erbschaftsteuer entlastet.

Beide am 4. Mai beschlossenen Gesetzentwürfe gehören zum 20-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung vom 17. März vorgestellt hat.

I. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen in Deutschland für Unternehmen und Investoren

1. Der Körperschaftsteuersatz für AGs und GmbHs soll ab 2006 von 25 auf 19 Prozent sinken

Das gibt ein wichtiges Signal auch für anstehende Investitionsentscheidungen international tätiger Unternehmen. Denn die Gefahr besteht, dass aufgrund niedrigerer Steuersätze in anderen europäischen Ländern, dringend benötigte Investitionen nicht in Deutschland getätigt werden und so mittelfristig Arbeitsplätze verloren gehen.

2. Höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer für Personengesellschaften

Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll von 1,8 auf 2,0 erhöht werden. Damit werden Personenunternehmen bei einem Gemeinde-Hebesatz von 379 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet. Die bereits mit der Steuerreform 2000 geschaffenen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen für Personenunternehmen - das sind circa vier Fünftel aller Unternehmen in Deutschland - werden damit weiter verbessert.

3. Aufkommensneutrale Gegenfinanzierung

Es werden also keine Steuergeschenke an die Unternehmen gemacht, die für die öffentlichen Haushalte nicht finanzierbar sind. Vor allem für die Kommunen und Länder auf der einen Seite sind die Maßnahmen aufkommensneutral, während der Bund die größere Last zu tragen habe, so der Finanzminister nach der Kabinettsitzung.

4. Selbstfinanzierung

International tätige Konzerne werden ihre Erträge auch wieder in stärkerem Maße in Deutschland versteuern, da sich eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Dieser sogenannte Selbstfinanzierungseffekt der Mindereinnahmen durch die Steuersatzsenkung wird vorsichtig geschätzt Steuermehreinnahmen von 2,2 Milliarden Euro erbringen. Das belastet die Unternehmen nicht zusätzlich, da sie ihre Gewinne ansonsten nicht in Deutschland, sondern im Ausland versteuern würden.

5. Beendigung volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparens

Im Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Verlustverrechnung bei Fondsmodellen, die bisher in erster Linie als Steuersparmodelle dienen, zu beschränkt. Betroffen wären in erster Linie Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Verluste aus solchen Fonds können dann nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Anlageform verrechnet werden, nicht aber mit anderen Einkunftsarten, beispielsweise aus Gewerbebetrieb.

Die so genannte "Mindestgewinnbesteuerung" von Unternehmen soll erweitert werden: Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, werden dann nur noch zu 50 Prozent, statt bisher zu 60 Prozent abzugsfähig sein.

Steuerfreiheit für die Hälfte der Gewinne aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Immobilien - sogenannte "stille Reserven". Die Maßnahme ist auf drei Jahre begrenzt. Das sichert auf der einen Seite Haushaltseinnahmen (Ansonsten sind aus "stillen Reserven" keine Steuereinnahmen zu erzielen.) Auf der anderen Seite schafft das einen Anreiz für Unternehmen ihre, "stille Reserven" zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Kapital für Investitionen zu mobilisieren.

II. Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung basiert auf einem Vorschlag Bayerns. Er enthält die Maßnahmen, die auf dem Jobgipfel am 17. März vereinbart worden waren.

Um bei einem Generationenwechsel die Weiterführung mittelständischer Unternehmen zu erleichtern, ist vorgesehen, die Erbschafts- und Schenkungsteuer jährlich zu stundet bzw. entfallen zu lassen, wenn der Erwerber / Erbe den Betrieb über einen Zeitraum von zehn Jahren fortführt. Die volle Steuerentlastung wird auf den Wert des begünstigten Vermögens bis zu 100 Millionen Euro begrenzt. Damit wird vermieden, dass Unternehmen mit hoher wirtschaftlicher Potenz eine nicht gebotene Entlastung erhalten.

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