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Quelle:

Bundesamt für Finanzen
Art des Dokuments: Dienstanweisung
Datum: 17.06.2005
Aktenzeichen: St I 4 - S 2471- 210/2005

Schlagzeile:

Behandlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge

Schlagworte:

Kindergeld, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Das Bundesamt für Finanzen regelt in seinem Schreiben die Anwendung des Beschlusses des BVerfG. Der Beschluss des BVerfG ist bei Kindern mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden. Im Detail wird geregelt, wann Kindergeld-Bescheide geändert werden können.

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