Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.07.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2175 - 9/05 |
Schlagzeile: |
Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen
Schlagworte: |
Abzinsung, Bilanzierung, Rückstellung
Wichtig für: |
Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen (Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16. August 2000, Aktenzeichen IV C 2 - S 2175 - 14/00) wird verlängert.
Hintergrund: Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (Randnummer 15).
Sie zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen wird durch das BMF-Schreiben verlängert.
Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16. August 2000 wird wie folgt gefasst:
„III. Zeitliche Anwendung
Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2009 enden. Soweit neue Erkenntnisse Anlass geben, das Pauschalverfahren zu ändern, wird das BMF-Schreiben entsprechend angepasst.“