Quelle: |
Minijob-Zentrale |
Art des Dokuments: | Newsletter |
Datum: | 15.06.2005 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Einführung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen von 0,9 Prozent hat keine Auswirkungen auf Mini-Jobs
Schlagworte: |
Mini-Job, Sozialversicherung, Zusatzbeitrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hat die Einführung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen von 0,9 Prozent keine Auswirkungen. Der Beitrag fällt für Minijobber nicht an. Für Mini-Jobber gilt also auch weiterhin, dass sie keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen.
Hinterrgrund: Zum 1. Juli 2005 wurde für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme der Bezieher von Arbeitslosengeld II) ein leistungsunabhängiger zusätzlicher Beitragssatz eingeführt. Dieser Zusatzbeitrag ist gesetzlich vorgeschrieben. Er ist Teil des Maßnahmenkatalogs der im Jahr 2004 begonnenen Gesundheitsreform und dient der Beitragssatzsenkung der Krankenkassen und damit der Senkung der Lohnnebenkosten.
Der Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent. Er wird nur vom Arbeitnehmer getragen. Gleichzeitig senken alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze per Gesetz im selben Umfang, so dass sich die Höhe des Gesamtbeitrags zum 1. Juli 2005 nicht ändert. Arbeitgeber zahlen den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent nicht. Sie tragen nur noch die Hälfte des abgesenkten Beitragssatzes, so dass die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber um 0,45 Prozent sinken.
Arbeitnehmer müssen zusätzlich zum abgesenkten Beitragssatz den „Sonderbeitrag“ von 0,9 Prozentpunkten entrichten. Das bedeutet: Der Beitragssatz für Arbeitnehmer steigt ab Juli um 0,45 Prozentpunkte.
Wichtig: Die Erhebung des Zusatzbeitrags hat kein Sonderkündigungsrecht bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zur Folge, da es sich um eine gesetzliche Maßnahme für alle Krankenkassen handelt.