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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.06.2005
Aktenzeichen: VI S 3/05

Schlagzeile:

Anwendungsbereich des § 133a FGO (Anhörungsrüge)

Schlagworte:

Anhörungsrüge, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde.

2. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung.

3. Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.

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