Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2004 |
Aktenzeichen: | III R 66/98 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.1997 |
Aktenzeichen: | 2 K 6033/96 E, 2 K 6034/96 E |
Schlagzeile: |
Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der getrennten Veranlagung mit dem Ziel, damit verbundene Steuernachforderungen zu vereiteln
Schlagworte: |
Gestaltungsmissbrauch, Getrennte Veranlagung, Steuerklassenwahl
Wichtig für: |
Ehepaare
Kurzkommentar: |
Es liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Ehegatten die getrennte Veranlagung in dem Bewusstsein wählen, dass aus der Lohnbesteuerung der Ehegatten während des Jahres nach den Steuerklassen III/V sich einerseits bei der Ehefrau ein Erstattungsanspruch und andererseits zwangsläufig beim Ehemann eine Nachzahlungsverpflichtung ergibt, die wegen der Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens an die Ehefrau nicht realisierbar ist.
Hintergrund: Die Wahl der Steuerklasse III/V einerseits und der damit im Widerspruch stehende Antrag auf getrennte Veranlagung andererseits führen im Streitfall zu einer höheren Steuerfestsetzung als bei einer Zusammenveranlagung. Dies wird nach Auffassung des BFH wirtschaftlich nur dadurch verständlich, dass der Kläger seinen Lohn jenseits der Pfändungsfreigrenze an die Klägerin abgetreten hat und der aus dem Antrag auf getrennte Veranlagung resultierende Nachzahlungsanspruch des Finanzamts gegenüber dem Kläger – und zwar wegen der Höhe des Darlehens wohl dauerhaft – nicht zu realisieren ist. Die Kläger tilgen zu Lasten des Fiskus das Darlehen und verschaffen sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft.
Hinweis: Sind die Verhältnisse – wie im Streitfall – bewusst so gestaltet worden, dass die Vollstreckungsmaßnahmen mangels Vermögens des Steuerschuldners ins Leere gehen, kann sich das Finanzamt unabhängig davon auf § 42 AO 1977 berufen, ob die Nachzahlungsanprüche ggf. im Zivilrechtsweg – etwa nach dem Anfechtungsgesetz oder gestützt auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – durchsetzbar wären.
Hinweis: Es handelt sich um einen Sonderfall. Grundsätzlich stellt ein Antrag auf getrennte Veranlagung keinen Gestaltungsmissbrauch dar (siehe Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2004, Az.: III R 18/02).