Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2004 |
Aktenzeichen: | I R 55/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2003 |
Aktenzeichen: | 9 K 4810/00 K |
Schlagzeile: |
Kein Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer niederländischen Gesellschaft bei Immobilieninvestition in Deutschland
Schlagworte: |
Außensteuerrecht, Beschränkte Steuerpflicht, Gestaltungsmissbrauch, Vermietung, Zurechnung, Zwischengesellschaft
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vor, wenn eine niederländische Kapitalgesellschaft bei der Vermietung von inländischen Immobilien eine im Inland tätige Gesellschaft ausländischen Rechts zwischenschaltet, die fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet sind. Die Vermietungseinkünfte sind daher nicht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der niederländi-schen Kapitalgesellschaft zuzurechnen.