Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04

Schlagzeile:

Regelungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes zur vorbeugenden Telefonüberwachung sind nichtig

Schlagworte:

Telefonüberwachung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), die die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig. Der Niedersächsische Gesetzgeber hat teilweise seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung abschließend geregelt hat, sind die Länder insoweit von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Zudem ist die gesetzliche Ermächtigung insgesamt nicht hinreichend bestimmt und genügt nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlen im Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der sich durch die angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah, erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die angegriffenen Regelungen sind formell verfassungswidrig

a) Im Änderungsgesetz fehlt der nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) erforderliche Hinweis auf die Einschränkung des Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis). Die Nichtbeachtung des Zitiergebots bleibt für die Wirksamkeit des angegriffenen Gesetzes aber ohne Konsequenzen.

b) Der niedersächsische Gesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Regelungen über die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten überschritten.

2. Die angegriffenen Normen sind auch in materieller Hinsicht nicht mit der Verfassung vereinbar.

a) Die weite Ermächtigung des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.

b) Die angegriffenen Normen genügen auch nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

c) Schließlich enthält das Gesetz auch keine hinreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.

zur Suche nach Steuer-Urteilen