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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 782/94

Schlagzeile:

Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen sind teilweise verfassungswidrig

Schlagworte:

Lebensversicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen sind verfassungswidrig, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten – bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch die Ansprüche der Vereinsmitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft – gewahrt sind. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand.

Aufgrund der Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Regelung waren die von den Beschwerdeführern nach Art von Musterprozessen mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobenen Verfassungsbeschwerden in ihrem Kern erfolgreich. Zur Verfolgung der individuellen Interessen der Beschwerdeführer war es jedoch nicht angezeigt, eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihren Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Genehmigungen der Bestandsübertragungen zu veranlassen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Verfahren 1 BvR 782/94

Die Regelung zur Übertragung eines Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der Privatautonomie) und von Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) zu überprüfen. Diese Normen führen zu Schutzpflichten des Gesetzgebers gegenüber den Versicherten, denen der Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.

II. Verfahren 1 BvR 957/96

Der Gesetzgeber hat zu gewährleisten, dass den bei einer Bestandsübertragung aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausscheidenden Mitgliedern ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft gewährt wird. Das Gesetz hat zwar einen Anspruch auf ein Entgelt vorgesehen. Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sichern jedoch nicht, dass dieses einen vollen Ausgleich für den erlittenen Verlust bietet.

III. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereit zu stellen haben. Er wird insbesondere zu klären haben, ob der Ausgleich der Rechte der Versicherten und der Vereinsmitglieder mit rechtlich erheblichen Interessen anderer Betroffener im vorhandenen normativen Rahmen oder im Zuge weiterer struktureller Veränderungen des Versicherungsrechts und des mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. Zu dieser Klärung gehört die Prüfung von Vorkehrungen zur Sicherung größerer Transparenz und neuer verfahrensmäßiger Wege zum Schutz der betroffenen Belange.

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