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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.07.2005
Aktenzeichen: IV A 6 - S 7156 - 13/05

Schlagzeile:

Nachweis der Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

Schlagworte:

Beförderungsleistungen, Einfuhr, Nachweis, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt den Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen.

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, steuerfrei, wenn die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Das BMF-Schreiben äußert sich zur Nachweisführung in den Fällen, in denen die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene Beauftragte erfolgt.

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