Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2005 |
Aktenzeichen: | III R 10/03 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 793/98 |
Schlagzeile: |
Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der zum Änderungszeitpunkt geltenden Rechtslage
Schlagworte: |
Änderung, Investitionszulage, Nichtigkeit, Rückwirkung, Vorläufigkeitsvermerk
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Setzt das Finanzamt die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen.
2. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition nicht geändert hat.
Wichtiger Hinweis: Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 60/06 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil anhängig.
Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der zum Änderungszeitpunkt geltenden Rechtslage
AO § 119 Abs 1; AO § 125 Abs 1; AO § 165 Abs 1; AO § 165 Abs 2; GG Art 20 Abs 3; InvZulG § 3 S 1 Nr 3 Buchst a
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 21.4.2005 (III R 10/03)