Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2005 |
Aktenzeichen: | V R 31/03 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 834/01 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus
Schlagworte: |
Finanzielle Eingliederung, Organschaft
Wichtig für: |
Körperschaften
Kurzkommentar: |
1. Eine GmbH, die zu 99,72 Prozent am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten.
2. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.