Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2005 |
Aktenzeichen: | V R 32/03 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 1144/00 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerfreie Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende
Schlagworte: |
ermäßigter Steuersatz, Studentenwohnheim, Umsatzsteuer, Vermietung, Zweckbetrieb
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.
Siehe BMF-Schreiben vom 27.09.2007, Az: IV A 6 - S 7175/07/0003.