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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2005
Aktenzeichen: VI R 124/99

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.1999
Aktenzeichen: 10 K 3851/94

Schlagzeile:

Bei Wandelschuldverschreibungen fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält

Schlagworte:

Aktienoption, Arbeitslohn, Wandelschuldverschreibung, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet.

Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen seines Arbeitgebers erwirbt, ein geldwerter Vorteil erst dann zufließt, wenn ihm nach Ausübung des Wandlungsrechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (AG). Die AG übertrug an ihre Vorstandsmitglieder und an einen engen Kreis von Führungskräften Wandelschuldverschreibungen. Die Wandelschuldverschreibungen, die mit 6 Prozent über die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zu verzinsen waren, konnten nicht weiter übertragen werden. Das Wandlungsrecht durfte frühestens 1,5 Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Wartefrist übte der Kläger im Streitjahr das Wandlungsrecht für alle von ihm erworbenen Wandelschuldverschreibungen der AG aus und verkaufte die infolge der Wandlung ausgegebenen jungen Aktien sofort. Der Börsenkurs der Aktien überstieg die vom Kläger getragenen Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen und die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Ausgabe der jungen Aktien zu leistende Zuzahlung um rund 475 500 EUR.

Das Finanzamt sah in der Übertragung der Aktien auf den Kläger zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr zu erfassenden geldwerten Vorteil. Klage und Revision des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat entschieden, dass der dem Kläger auf die Aktien gewährte Preisnachlass ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil war und damit Arbeitslohn darstellte. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolge aber nicht bereits mit der Übertragung der Wandelschuldverschreibungen. Erst im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien sei dem Kläger der geldwerte Vorteil zugeflossen.

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