Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2005 |
Aktenzeichen: | VII R 44/02 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 680/01 |
Schlagzeile: |
Vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine
Schlagworte: |
Beförderung, Kabotageverbot, Vorübergehende Verwendung, Zollrecht, Zweckwidrige Verwendung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 Rs. C-272/03).
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden, führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.