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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2005
Aktenzeichen: VII R 76/04

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: IV 159/03

Schlagzeile:

Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts

Schlagworte:

Ausfuhrerstattung, Rinder, Rückforderung, Tiertransport, Verfahrensrecht, Verhältnismäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist.

Der Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines anderen Beteiligten hinwegzusetzen.

Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag, und zwar auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt. Sie stellt jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt wird.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war. Diese Regelung des Gemeinschaftsrechts verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

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