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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 16/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.08.2003
Aktenzeichen: 9 K 3893/02 E

Schlagzeile:

Berechnung der Abwesenheitszeiten zur Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Vorliegen eines Tätigkeitsmittelpunktes bzw. von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Schlagworte:

Einsatzwechseltätigkeit, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.

Hintergrund: Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Einkommensteuererklärung - entgegen der Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte - keine Entfernungspauschale ansetzen (VI R 70/03), wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist (VI R 25/04).

Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung (VI R 34/04), weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie – für die ersten drei Monate – Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (VI R 7/02).

In zwei weiteren Urteilen vom 11. Mai 2005 hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder – wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer (VI R 15/04) – zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden (VI R 16/04). Auch dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.

Aktueller Hinweis: Siehe das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2005 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 211/05), das eine Übergangsregelung für Zeiträume bis einschließlich 2005 enthält.

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