Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 70/03

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2003
Aktenzeichen: 2 K 2889/02

Schlagzeile:

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Schlagworte:

Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Regelmäßige Arbeitsstätte, Sammelbeförderung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.

2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

Hintergrund: Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Einkommensteuererklärung - entgegen der Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte - keine Entfernungspauschale ansetzen (VI R 70/03), wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist (VI R 25/04).

Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung (VI R 34/04), weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie – für die ersten drei Monate – Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (VI R 7/02).

In zwei weiteren Urteilen vom 11. Mai 2005 hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder – wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer (VI R 15/04) – zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden (VI R 16/04). Auch dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.

Aktueller Hinweis: Siehe das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2005 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 211/05), das eine Übergangsregelung für Zeiträume bis einschließlich 2005 enthält.

zur Suche nach Steuer-Urteilen