Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2005 |
Aktenzeichen: | VIII R 68/04 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 5737/02 E |
Schlagzeile: |
Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung als Veräußerung eines Anteils i.S. von § 17 EStG
Schlagworte: |
Bezugsrecht, Rückwirkendes Ereignis, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
1. Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt.
2. Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu ändern.