Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.06.2005 |
Aktenzeichen: | X E 1/05 |
Schlagzeile: |
Besetzung des Bundesfinanzhofs bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.