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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2004
Aktenzeichen: III 493/01

Schlagzeile:

Der Beweiswert der aus Mikrofilm rückvergrößerten Bankbelege ist mit Original-Bankbelegen vergleichbar

Schlagworte:

Auflösungsverlust, Betriebsprüfung, Beweiswert, Digitale Betriebsprüfung, GmbH-Beteiligung, Mikrofilm

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Beweiswert der aus Mikrofilm rückvergrößerten Bankbelege ist bei der Nachprüfung von Kontobewegungen (hier: Stammkapital-Einzahlungen) mit dem Beweiswert von Original-Bankbelegen vergleichbar.

Das Finanzgericht nimmt in seiner Entscheidung auch zu folgenden Punkten Stellung:

1. Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

2. Der Beteiligungsverlust aus der Auflösung der Kapitalgesellschaft realisiert sich zwischen Auflösungszeitpunkt und Abschluss des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens, wenn nach einem Zwischenstatus keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind und insbesondere alle stillen Reserven aufgelöst wurden; spätere unwesentliche Abwicklungsaufwendungen bis zum Abschluss der Liquidation sind auf den Zeitpunkt der Realisierung des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen.

3. Prozesskosten sind einem obsiegenden Beteiligten trotz verzögerter Nachweise nicht aufzuerlegen, wenn die Kosten nicht durch die Verspätung verursacht worden sind, so bei fortdauerndem Bestreiten des unterliegenden Beteiligten.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198: "Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere letzte Tatsacheninstanzgerichte erweitert werden sollte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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