Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 1163/02 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Besuchsfahrt, Fahrtkosten, Kontaktpflege
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen III R 55/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die notwendigen Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind (sog. Kontaktpflegeaufwendungen) in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (offen gelassen in III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635)? Abzug mit 0,30 € pro gefahrenem km oder nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen III R 55/05 (unbegründet).