Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 286/04 |
Schlagzeile: |
Bildung einer Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden landwirtschaftlichen Betrieb
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebseröffnung, Herstellung, Investitionsabsicht, Nachweis, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Orientierungssatz: Gesonderter und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 - Zu den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für herzustellende Wirtschaftsgüter.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 28/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Investitionsabsicht bei herzustellenden wesentlichen Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs zu stellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3; EStG § 13
Hinweis: Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen mit Urteil vom 19.04.2007 (Az: IV R 28/05) als unbegründet zurückgewiesen.
Die Leitsätze lauten:
1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist.
2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.