Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 561/00 |
Schlagzeile: |
Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
Schlagworte: |
Beteiligte, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Einspruch, Hinzuziehung, Verböserung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 24/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Kann einem Einspruchsführer im Rahmen der Einspruchsentscheidung betreffend eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ohne Verböserungshinweis und ohne Beteiligung an den Einspruchsverfahren der anderen Gesellschafter ein höherer Veräußerungsgewinn zugerechnet werden? Steht im Falle der Verböserung die Beteiligtenstellung des Einspruchsführers der eines Hinzugezogenen gleich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 367 Abs 2 S 2; AO § 359; AO § 352; AO § 360 Abs 3
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen XI R 24/05 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.