Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 2838/03 Erb |
Schlagzeile: |
Der BGH-Grundsatz zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Kaufkraftschwund, Tod eines Ehegatten, Zugewinnausgleich, Zugewinngemeinschaft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der BGH-Grundsatz (BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - BGHZ 61, 385) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen II R 39/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Indexierung des Anfangsvermögens beim fiktiven Zugewinnausgleich?
Ist bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung, die der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung (§ 5 Abs 1 ErbStG) geltend machen könnte und die nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG gilt, das Anfangsvermögen der Ehegatten um den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftschwund zu erhöhen (Indexierung), was zur Schmälerung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung und damit zu einer höheren Erbschaftsteuer führt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 5 Abs 1; ErbStG § 3; BGB § 1371 Abs 2