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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2005
Aktenzeichen: 11 K 3457/02 G,F

Schlagzeile:

Zur Betriebsvermögenskonkurrenz bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und zur Qualifizierung von Einkünften (Stichwort: "Abfärbung")

Schlagworte:

Abfärbetheorie, Betriebsaufspaltung, Betriebsvermögen, Bilanzierungskonkurrenz, Sonderbetriebsvermögen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 31/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2005):
1. Zählt ein Grundstück des Gesellschafters einer GbR, an der der Gesellschafter zur Hälfte beteiligt ist, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I bzw. II oder zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens dieses Gesellschafters, wenn das Grundstück unter Zwischenschaltung der Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, an der dieser Gesellschafter mehrheitlich beteiligt ist, vermietet ist und das Mietverhältnis zwischen dem Gesellschafter als Alleineigentümer des Grundstücks und der Personengesellschaft unentgeltlich erfolgt?
2. Liegt bei Einordnung des Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen eine Betriebsaufspaltung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft vor und greift dadurch bei Erzielung von selbständigen Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch die GbR die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein oder gilt die Abfärbetheorie nur bei Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, das im Gesamthandsvermögen gehalten wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15 Abs 3 Nr 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1; EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 18 Abs 4; EStG § 4 Abs 1 S 1; EStG § 4 Abs 3 S 1; GewStG § 2 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.7.2005 (11 K 3457/02 G,F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, Aktenzeichen XI R 31/05 (unbegründet). Der Leitsatz lautet: Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft führen nicht zu einer Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Einkünfte der Gesellschaft im Gesamthandsbereich.

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