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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2005
Aktenzeichen: 3 K 4773/01

Schlagzeile:

Steuerbegünstigte Veräußerung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils an einer Steuerberatungssozietät

Schlagworte:

Mitunternehmeranteil, Sonderbetriebsvermögen, Tarifbegünstigung, Veräußerung, Vertrauensschutz, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Personengesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln befaßt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine tarifermäßigte Besteuerung gem. §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG vorliegen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen XI R 30/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die vom Kläger vorgenommenen Veräußerungen von Bruchteilen seines Mitunternehmeranteils an einer Steuerberatungssozietät steuerbegünstigt, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen – das dritte Obergeschoss der Kanzlei – nicht quotal mitveräußert wurde? Gehört dieses Sonderbetriebsvermögen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen? Besteht aufgrund der Verschärfung der Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung von Gebäuden im Rahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen ein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 3; EStG § 34; AO § 176 Abs 1 Nr 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2007, Aktenzeichen XI R 30/05 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet.
2. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.

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