Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 1489/04 |
Schlagzeile: |
Existenzgründer-Ansparabschreibung für neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät trotz geringer Gewinneinkünfte eines Gesellschafters
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Existenzgründer, Existenzgründung, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gewinnzuschlag, Personengesellschaft, Rückwirkung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 75/05 (Abgabe, altes Az: IV R 13/05) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ansparrücklage für Existenzgründer – Kann eine neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät keine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gründung der Sozietät – wenn auch nur geringe – freiberufliche Einkünfte erzielt hat? Ist aus § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 10 Prozent für die Existenzgründer-Eigenschaft unschädlich ist, eine sog. "Wesentlichkeitsgrenze" auch in Bezug auf die Gewinneinkünfte abzuleiten mit der Folge, dass geringe Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unschädlich sind? Führt die in einem späteren Wirtschaftsjahr getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht vorliegen, dazu dass der Abzug als Betriebsausgabe nach § 7g Abs. 6 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 7 S 2 Nr 1; EStG § 7g Abs 5; EStG § 7g Abs 6